Verkehrsleitung – Ursprung und Funktion der Verkehrsleitung
Die Funktion des Verkehrsleiters ist lange Bestandteil des erlaubnispflichtigen Güterkraftverkehrs. Die Beförderung von Gefahrgütern unterliegt seit jeher gesetzlichen Vorschriften und Pflichten. Der Begriff des Verkehrsleiters ist im Jahr 2011 innerhalb der EU durch die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 eingeführt worden. Im Kern ist die Funktion der früheren „zur Führung der Geschäfte des Güterkraftverkehrs/Omnibusverkehrs bestellten Person“ erhalten geblieben. Laut Artikel 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 definiert sich der Verkehrsleiter wie folgt:
Er ist „eine von einem Unternehmen beschäftigte natürliche Person oder, falls es sich bei diesem Unternehmen um eine natürliche Person handelt [meist kleinere Einzelunternehmen], diese Person selbst oder gegebenenfalls eine von diesem Unternehmen vertraglich beauftragte andere natürliche Person, die tatsächlich und dauerhaft die Verkehrstätigkeiten dieses Unternehmens leitet“.
Über die Notwendigkeit eines Verkehrsleiters in Ihrem Betrieb
Wenn Sie gewerblich Güter transportieren deren Gesamtgewicht mit Zugmaschine und Anhänger ein Gesamtgewicht von mehr als 3,5t aufweisen, dann sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet, einen Verkehrsleiter innerhalb Ihres Unternehmens zu beschäftigen. Auch die Bestellung eines externen Verkehrsleiters ist möglich. Wir sind Ihr Partner zur Etablierung einer Verkehrsleitung in Ihrem Betrieb. Gern stellen wir Ihnen unser Fachwissen zur Verfügung und beraten Sie über Verkehrsleitung und Gefahrgutmanagement.