Consulting & Interims-Management

Externe Verkehrsleitung und Gefahrgutbeförderung

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Nur der Begriff des Verkehrsleiters wurde 2011 von der EU neu eingeführt, seine Funktion gab es zu diesem Zeitpunkt schon lange zuvor in jedem erlaubnispflichtigen Güterkraftverkehrs- bzw. Personenbeförderungsunternehmen: Im Kern entspricht der Verkehrsleiter der früheren „zur Führung der Geschäfte des Güterkraftverkehrs/ Omnibusverkehrs bestellten Person“. Der Begriff Verkehrsleiter wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 eingeführt (zu den Detailunterschieden siehe Frage 8).
Artikel 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 definiert den Verkehrsleiter folgendermaßen: Er ist „eine von einem Unternehmen beschäftigte natürliche Person oder, falls es sich bei diesem Unternehmen um eine natürliche Person handelt [meist kleinere Einzelunternehmen], diese Person selbst oder gegebenenfalls eine von diesem Unternehmen vertraglich beauftragte andere natürliche Person, die tatsächlich und dauerhaft die Verkehrstätigkeiten dieses Unternehmens leitet“.
Unternehmen, die ausschließlich Werkverkehr (Güterverkehr) betreiben, fallen nicht unter die EU-Verordnung. Sie benötigen keinen Verkehrsleiter. Darüber hinaus sind diverse Beförderungen von den Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes ausgenommen. Die Details zu den güterverkehrsrechtlichen Ausnahmen finden Sie im Paragraf 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes. Bitte beachten Sie, dass bei grenzüberschreitenden Fahrten zur Güterbeförderung nur die Beförderungen ausgenommen sind, die nicht unter den Anwendungsbereich des Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 fallen.

Gefahrgut befördern

Ob Business Coach, Personalreferent oder Process Designer - für jede Herausforderung haben wir einen Problemlöser. Unsere internationalen Erfahrungen in Prozessentwicklung, Personalmanagement und Unternehmensentwicklung für KMU oder Konzernebene sichern nachhaltige, messbare Erfolge.

Als externe Verkehrsleiter oder Gefahrgutbeauftragte sorgen wir dafür, dass alle Pflichten und Vorschriften laut Güterkraftverkehrsgesetz §1 in Ihrem Unternehmen erfüllt werden.
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